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Endlich sind die zwei letzten Berichte von mir online, erschienen in der Ophidia, AG- Schlangen

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Das Recht des Tieres

Das Recht des Tieres, eine Kurzzusammenfassung von Roger Aeberhard

 

Zum Glück gibt es nur selten Streit zwischen dem Verkäufer und dem Käufer von Reptilien unter Privatpersonen. Doch je mehr Menschen Reptilien Kaufen und Halten umso grösser ist das Risiko für Streitfälle, da sich leider auch unseriöse Gestallten im Umfeld tummeln. Doch was für Rechte haben eigentlich Käufer und Verkäufer von Tieren?

Ich möchte hier nur ein paar Punkte auflisten, die hoffentlich auch die meisten Eurer Fragen beantworten.  Zuunterst habe ich noch den Hinweis auf ein interessantes Buch aufgescheieben.

Achtung, das Gesetz gilt für alle Tiere und ist jedoch nicht immer auch für alle Tiere gleich Anwendbar. Vor allem bei Reptilien kann es durchaus sein, dass in einem speziellen Fall auch anderst entschieden wird.

In der inhaltlichen Ausgestaltung des Vertrags sind die Parteien weitgehend frei; solange sie keine eigenen Vereinbarungen treffen, gelangen hierfür jedoch die Regeln von Art. 184ff. des Obligationenrechts (OR) zur Anwendung. Als Kaufgegenstand in Frage kommen alle verkehrsfähigen körperlichen Sachen, Rechte, Naturkräfte oder andere geschützte Rechtsgüter, d.h. also auch Tiere.

 

Tierkauf
Auch nach ihrer rechtlichen Lösung vom Objektstatus unterscheidet das Kaufrecht Tiere nicht von Sachen. Gemäss Art. 641a Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) sind auf die Veräusserung von Tieren daher die gewöhnlichen Vorschriften über den Fahrniskauf (Art. 187ff. OR) anwendbar. Dies gilt sowohl für den Tierkauf unter Privatpersonen als auch in Zoofachgeschäften.

Der Kauf von Fahrnis ist nach Art. 11 OR grundsätzlich formfrei. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich im Viehhandel, wofür Art. 198 OR bestimmt, dass Zusicherungen über bestimmte Eigenschaften von Pferden, Eseln, Maultieren, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen nur in schriftlicher Form rechtsgültig sind. Alle anderen Tierkäufe können hingegen – auch bei hohem Kaufpreis – mündlich abgeschlossen werden, wobei sich eine schriftliche Abfassung aber insbesondere aus Beweisgründen empfiehlt.
Wie jeder Kaufvertrag kann auch der Erwerb von Tieren an Bedingungen geknüpft werden. So besteht etwa für den Käufer die Möglichkeit, den Kontrakt erst nach vorgängiger Wesensprüfung des Tieres oder unter der Voraussetzung zu genehmigen, dass sich dieses gut bei ihm einlebt und keine Schwierigkeiten bereitet (sog. Kauf auf Probe nach Art. 223ff. OR). Unter tierschützerischen Gesichtspunkten sind derartige Abreden jedoch problematisch, weil sie für die betroffenen Tiere die Gefahr eines unzumutbaren Hin- und Herschiebens bedeuten. (Nicht nur das Hin- und Herschieben, sondern vor allem die zum Teil heikle Haltungsbedingungen von Reptilien erschweren das so, dass es praktisch nicht möglich ist, auf ein Einleben des Tieres einzugehen. Gerade bei Reptilien kann man schon beim Transport Fehler machen indem die Tiere zum Beispiel einfach so im Freien herumgetragen werden oder ohne entsprechenden Transportbehälter transportiert werden).

 

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Bei Fehlen vertraglicher Abmachungen werden die Verpflichtungen von Käufer und Verkäufer durch das Obligationenrecht geregelt.

Ansonsten können Kaufverträge aber nicht rückgängig gemacht werden. Entgegen der verbreiteten, jedoch falschen Annahme sieht das Gesetz weder ein Recht auf Umtausch noch ein solches auf Widerruf innert eines bestimmten Zeitraums vor. Ein siebentägiges Widerrufsrecht gilt einzig bei Konsumkreditverträgen (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (SR 221.214.1) sowie nach Art. 40aff. OR bei sog. Haustürgeschäften und ähnlichen – etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln, Strassen oder im Rahmen von Werbeveranstaltungen abgeschlossenen – Verträgen, was im Tierhandel aber kaum relevant ist.

Normale Kaufverträge können hingegen nur in Ausnahmefällen aufgelöst werden, namentlich wegen eines Grundlagenirrtums i.S.v. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Hierfür müsste eine Partei aber beweisen können, dass der Umstand, worauf sich ihre irrige Vorstellung bezog, nicht nur aus ihrer eigenen Optik, sondern auch unter objektiven Gesichtspunkten eine unerlässliche Voraussetzung für den Vertragsabschluss bildete und dies für die Gegenpartei darüber hinaus erkennbar war.

(Darunter würde zum Beispiel der Kauf von einem angeblichen Weibchen fallen, wenn sich zu Hause  herausstellt, das es jedoch ein Männchen ist und ich es unmöglich wegen zum Beispiel Revierkämpfen, in die Gruppe Integrieren kann. In diesem Fall würde der Verkäufer vermutlich nicht darum herumkommen, das Tier Umzutauschen oder zurück nehmen.) 

 

Dem Verkäufer obliegen verschiedene sog. Gewährleistungspflichten. Einerseits hat er dem Käufer nicht nur das Tier selbst zu verschaffen, sondern auch die Eigentumsrechte daran, und zwar frei von Beschränkungen und Drittansprüchen (Rechtsgewährleistung gemäss Art. 192ff. OR). Veräussert er ein Tier, das ihm selber gar nicht gehört, haftet er dem Erwerber für den entstandenen Schaden. Dieser hat das Tier dem wirklichen Eigentümer zwar herauszugeben, kann sich aber nach Art. 934 Abs. 2 ZGB beim Verkäufer schadlos halten und den Kaufpreis samt Zins sowie Ersatz für allfälligen weiteren Schaden zurückfordern.

Anderseits trifft den Verkäufer nach Art. 197ff. OR eine Sachgewährleistungspflicht, die einer Art Garantiefunktion entspricht. Er hat die berechtigten Erwartungen des Käufers zu befriedigen und haftet dafür, dass dem veräusserten Tier keine Eigenschaft fehlt, die der Erwerber nach Treu und Glauben als gegeben voraussetzen durfte oder ihm ausdrücklich zugesichert wurde und für den Kauf ausschlaggebend war. Ausserdem darf das Tier keinen «Mangel» aufweisen, der seinen Wert bzw. seine Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder erheblich einschränkt, wobei der Verkäufer auch für Mängel einstehen muss, für die ihn kein Verschulden trifft oder die er selber gar nicht gekannt hat (Art. 197 Abs. 2 OR).  

Dieser Punkt ist nicht gerade Unwichtig, vor allem da man auch Haftet für Mängel, die man eventuell gar nicht wissen kann wie zum Beispiel ein nicht voll funktionstüchtiges Organ wie Lunge, Leber, Magen oder sonst was, welches erst nach Monaten zum Tode des Tieres führen kann. Ob das wirklich so ist und auch für Reptilien zutrifft habe ich die Frage an die Rechtsauskunft von Tierimrecht.org gestellt und folgende Antwort erhalten:

 

Tatsächlich ist es so, dass der Käufer auch dann Sachgewährleistungsansprüche geltend machen kann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht gekannt hat und auch nicht kennen musste. Dieser Mangel muss allerdings bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden sein. Die Beweislast liegt dabei beim Käufer. Dieser muss also sowohl beweisen, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, als auch, dieser Mangel schon zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Der Verkäufer muss also nicht nachweisen, dass das Tier zum fraglichen Zeitpunkt in Ordnung war, sondern der Käufer müsste den Beweis erbringen, dass dies nicht der Fall war.

Die gesetzliche Sachgewährleistungspflicht ist jedoch dispositiver Natur, das heisst sie kann vertraglich eingeschränkt oder sogar ganz wegbedungen werden. Eine solche vertragliche Einschränkung oder Ausschliessung der Sachgewährleistung ist allerdings ungültig, wenn der Verkäufer den mangel kennt und dem Käufer absichtlich verschweigt. (lic. iur., Andreas Rüttimann, Juristischer Mitarbeiter von tierimrecht.org)

 

Die Sachgewährleistungspflicht gilt aber nicht für sämtliche Mängel. Keine Haftung besteht etwa, wenn ein Mangel dem Käufer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war oder bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (Art. 200 OR). (Wird also dem Käufer mitgeteilt, dass zum Beispiel der Schwanz von dieser Bartagame mal abgebrochen ist und sie deshalb nur noch diesen Stummelschwanz besitzt, so besteht anschliessend keine Haftung mehr für den Stummelschwanz.) „Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre“ (das heisst zum Beispiel: Wenn ich eine Schlange Kaufe, sie begutachte und zum Beispiel Milben oder Zecken übersehe, was ja eigentlich nicht zu übersehen ist, so war meine Aufmerksamkeit, resp. das nichterkennen des Mangels (Milbe oder Zecke in diesem Beispiel) meinerseits nicht genügend). 

Aus Beweisgründen empfiehlt es sich für den Veräusserer, den Gesundheitszustand des verkauften Tieres in einem schriftlichen Vertrag klar festzuhalten. (Wird für Reptilien sehr schwierig bis Unmöglich) Zu beachten ist ausserdem, dass die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften lediglich dispositiven Charakter haben, sodass die Parteien die Haftung des Verkäufers vertraglich einschränken oder ganz wegbedingen können. Entsprechende Freizeichnungsklauseln sind nach Art. 199 OR lediglich ungültig, wenn dem Erwerber ein Gewährsmangel arglistig verschwiegen wurde. (Also besteht die Möglichkeit, in schriftlicher Form von der Haftung abstand zu nehmen, wenn das Tier im besten Wissen und Gewissen über den Gesundheitszustand verkauft wurde).

 

Dem Käufer obliegen eine Prüfungs- und Anzeigepflicht. Er hat das erworbene Tier so rasch wie möglich tierärztlich auf Krankheiten, körperliche Defekte etc. untersuchen zu lassen. Wird hierbei ein Mangel festgestellt, der sich nachteilig auf den vorausgesetzten Gebrauch des Tieres auswirkt oder diesen ganz verunmöglicht, ist dies dem Verkäufer nach Art. 201 Abs. 1 OR unverzüglich anzuzeigen (sog. Mängelrüge). (Auch hier, nicht ganz Einfach da sich gewisse Bakterien, mit denen ein Reptil im gesunden lebt, bei Stress zu Krankheiten führen kann. Schon nur ein Arztbesuch nach dem Kauf kann zu Stress führen). Für die entsprechende Mitteilung ist keine besondere Form vorgeschrieben, Schriftlichkeit aber auch hier zu empfehlen. Bei versäumter Mängelrüge gilt der Kaufvertrag als genehmigt (Art. 201 Abs. 2 OR). Sog. versteckte Mängel, die sich nicht sogleich bemerkbar machen, sind sofort nach ihrer Entdeckung, jedenfalls aber innert eines Jahres nach Übergabe des Tieres geltend zu machen. Die einjährige Verjährungsfrist muss durch Klage oder Betreibung unterbrochen werden und gilt einzig nicht, wenn der Verkäufer den Erwerber absichtlich getäuscht hat (Art. 210 Abs. 3 OR). Für Mängel, die vom Käufer erst nach Fristablauf entdeckt werden, muss der Verkäufer gemäss Art. 210 Abs. 1 OR nur einstehen, falls er die Haftung ausdrücklich für eine längere Zeit übernommen hat.

 

Im Falle eines nachgewiesenen, rechtlich bedeutsamen und fristgemäss angezeigten Mangels hat der Käufer nach Art. 205 Abs. 1 OR die Möglichkeit der Minderung, d.h. einer angemessenen Reduktion des Kaufpreises samt Ersatz allfälligen Schadens. Ist der Mangel wesentlich oder fehlt dem Tier eine zugesicherte und für den Käufer unerlässliche Eigenschaft, kann dieser den Vertrag auch wandeln, d.h. rückgängig machen, was gemäss Art. 208 OR die (aus tierschützerischer Sicht wiederum problematische) Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen samt Schadenersatzfolgen bedeutet. Beide Parteien müssen hierbei finanziell letztlich so gestellt werden, wie sie es ohne den misslungenen Tierkauf wären. Grundsätzlich hat der Verkäufer daher auch für sog. Mangelfolgeschäden einzustehen, d.h. für jene Auslagen, die dem Erwerber eines kranken oder anderweitig körperlich geschädigten Tieres erwachsen (Tierarzt- und Medikamentenkosten, Umtriebsspesen, Prozessauslagen etc.).

Dem Käufer obliegt jedoch die sog. Schadenminderungspflicht, wonach er seine Auslagen möglichst klein zu halten hat. (Wird ein neu erworbenes Tier in den vorhandenen Bestand Integriert ohne eine Quarantäne einzuhalten, so kann man das als grobfahrlässig betrachten. Somit wird man kaum die Rechtsansprüche bei einem Schadensfall aufrecht erhalten können).

Bezüglich der Haltung von Tieren, seien es Heim-, Nutz- oder Wildtiere, haben sie die entsprechenden Vorgaben der Tierschutzgesetzgebung einzuhalten. Bereits beim Bau und Einrichten eines Heims sind demnach bspw. die Anhänge 1 und 2 TSchV über die gesetzlichen Mindestgrössen für Terrarien und Gehege zu beachten. Daneben ist namentlich der Hygiene besondere Bedeutung zuzumessen (insbesondere wenn Findeltiere aufgenommen werden). Um die korrekte Einhaltung der entsprechenden Massnahmen sicherzustellen, ist bspw. das Vorhandensein einer Quarantäne, d.h. eines isolierten Raumes oder Gebäudeteils, unabdingbar.

 

Die im Kaufrecht ebenfalls vorgesehene Möglichkeit der Ersatzlieferung nach Art. 206 OR entfällt beim Kauf von Tieren, da diese keine Gattungswaren darstellen, die es in mehreren gleichen Ausführungen gibt. Auch in diesem Fall können sich die Parteien aber darauf einigen, dass das beanstandete Tier gegen ein «taugliches» ausgetauscht wird. Vereinbart werden kann letztlich auch eine sog. Nachbesserung, die vom schweizerischen Kaufrecht – im Gegensatz etwa zur 2002 auf der Basis des übergeordneten EU-Rechts geänderten deutschen Regelung – allerdings nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Parteien können sich bspw. darauf einigen, dass der Verkäufer bestimmte Handlungen (wie etwa zugesicherte, jedoch nicht vorgenommene Impfungen) nachträglich auf seine Kosten durchführt oder durchführen lässt. Der Erwerber muss sich nicht sofort dazu äussern, welcher Variante er den Vorzug gibt; aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des betroffenen Tieres sollte er seine Entscheidung jedoch möglichst rasch fällen.

 

Kausalhaftung ist in der Rechtsprechung und Gesetzgebung zum Zivilrecht der Schweiz gebräuchlich. Das Wort Kausal(von lateinisch causa, Ursache) bedeutet, dass man auch dann die Haftung übernehmen muss, wenn kein eigenes Verschulden vorhanden ist. Teilweise wird aber auch die Meinung vertreten, dass es sich auch bei den Kausalhaftungen letztlich um eine Verschuldenshaftung handelt, da lediglich die Beweislast bzgl. des Verschuldens umgekehrt wird. Dies aus der Überlegung heraus, dass die meisten Kausalhaftungen einen Entlastungsbeweis vorsehen (siehe bsp. die Tierhalterhaftung (Art. 56 OR).

Art. 56 OR ist eine sog. milde Kausalhaftung. Dies bedeutet, dass kein Verschulden des Pflichtigen vorausgesetzt wird, dieser sich aber unter gewissen Umständen von der Haftung befreien kann. Hierzu hat er den sog. Entlastungsbeweis zu erbringen, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres (einschliesslich der genauen Instruktion allfälliger Hilfspersonen) hat walten lassen oder dass der Schaden auch bei Beachtung aller Aufmerksamkeit eingetreten wäre. Gelingt ihm dies nicht, so haftet er, selbst wenn sein Nachweis nur an Beweisfragen scheitert. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis beurteilen sich nach den Umständen des Einzelfalls und objektiven Kriterien, wobei die Gerichtspraxis einen sehr strengen Massstab anlegt. Entscheidend ist, was ein vernünftiger, umsichtiger Tierhalter in derselben Situation zur Schadensvermeidung vorgekehrt hätte. Ein aus der subjektiven Sicht des Halters entschuldbares Verhalten oder übliche Vorsichtsmassnahmen befreien ihn nicht von der Haftung. Das Aufstellen des Schildes "Warnung vor dem Hunde!" erfüllt die Sorgfaltspflicht somit nicht. Hunde müssen erforderlichenfalls an der Leine oder in einem geräumigen Zwinger gehalten werden. Von Katzenhaltern wird hingegen nicht erwartet, dass sie ihre Tiere dauernd überwachen. Verursacht eine frei umherlaufende Katze etwa Lackschäden an einem Auto, muss der Wageninhaber diese wohl selber tragen. Denkbar ist eine Haftpflicht des Katzenhalters jedoch, wenn er beispielsweise seinem Tier trotz dessen durch eine Verhaltenstörung bedingten Neigung zu Vandalismus unbeschränkten Auslauf gewährt.

Wurde das Schaden verursachende Tier von einer Hilfsperson betreut, hat der Halter zu beweisen, dass auch diese alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Für ein erfolgreiches Erbringen des Entlastungsbeweises allein entscheidend ist auch hier, ob die Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres gewissenhaft vorgenommen wurde, unabhängig ob vom Halter persönlich oder von einer Hilfsperson. Keine Schadenersatzpflicht besteht ausserdem, falls besondere Rechtfertigungsgründe für das konkrete Tierverhalten vorliegen.

Quellen:

 

ZGB, Zivilgesetzbuches

OR, Obligationenrecht

Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

www.tierimrecht.org

www.tierschutzrecht.org

www.tierschutz.org

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